1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen SwissCCS Distribution AG (im Folgenden „SwissCCS“ genannt) und ihren Kunden.
Abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn SwissCCS diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.
Mit dem Abschluss eines Vertrages (z.B. durch Übermittlung einer Bestellung über einen beliebigen Kanal) akzeptiert der Kunde ausdrücklich die Geschäftsbedingungen von SwissCCS als integralen Vertragsbestandteil. Für die Rechtsbeziehungen zwischen SwissCCS und ihrem Kunden sind somit jeweils die im Zeitpunkt der Bestellung auf der Webseite www.swissccs.com bekanntgegebenen AGB massgebend und diese gehen sämtlichen anderslautenden Bestimmungen des Kunden vor.
Auch mehrmalige abweichende mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in der Vergangenheit führen für zukünftige Geschäfte nicht zum Dahinfallen oder zur Änderung dieser AGB.
2. Leistungsübersicht von SwissCCS
SwissCCS ist ein Dienstleistungsunternehmen für alle Bedürfnisse im Sicherheitssektor und betreibt Grosshandel mit Produkten vor allem aus dem Gesundheitsmarkt.
Produkte, Logistik- und Dienstleistungen von SwissCCS werden in Broschüren, Flyern, Katalogen sowie auf der Webseite (www.swissccs.com) informativ beschrieben, und diese können von SwissCCS jederzeit geändert werden.
SwissCCS steht gegenüber ihren Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung der vereinbarten Leistungen ein.
2.1 Vertriebsmodelle
„Lagerlieferungen“ sind Bestellungen zur Lieferung von Produkten, die am Lager von SwissCCS sind. Es werden dabei folgende Lieferarten unterschieden:
– Lieferung an den Kunden durch SwissCCS
– Lieferung durch Dritte
– Expresslieferungen
– Abholen der Produkte bei SwissCCS durch den Kunden
„Besorgeaufträge“ sind Aufträge zur Beschaffung von Produkten, die nicht am Lager von SwissCCS sind. „Direktlieferungen“ sind Bestellungen, welche die Lieferanten/Hersteller direkt an die Kunden ausführen, deren Fakturierung aber durch SwissCCS erfolgt.
3. Lieferservice
3.1 Allgemeine Lieferfristen
Lieferungen erfolgen ausschliesslich innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
Die Art der Lieferung erfolgt nach Wahl von SwissCCS unter Berücksichtigung des Wunsches des Kunden.
Soweit für die bestellten Produkte und/oder Dienstleistungen eine Lieferung durch den SwissCCS Lieferdienst gewählt wurde, werden diese in der Regel mit der nächsten verfügbaren Liefertour ausgeliefert. Ist ein Produkt und/oder eine Dienstleistung zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar, so erhält der Kunde eine entsprechende Information. SwissCCS kann Teillieferungen ausführen.
Die Überschreitung des Liefertermins oder Teillieferungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatz oder sonstigen Leistungen (z.B. Konventionalstrafen).
Bei Besorgungsartikeln, medizintechnischen Produkten sowie Mobiliar ist mit zusätzlichen Lieferfristen zu rechnen.
3.2 Lieferfristen medizintechnischer Produkte
Bei der Lieferung medizintechnischer Produkte sind nur schriftlich zugesicherte Termine verbindlich. Es ist mit zusätzlichen Lieferfristen zu rechnen. Diese Termine verlagern sich insbesondere:
– wenn der Kunde Angaben, die SwissCCS für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig übermittelt, oder wenn der Kunde die Angaben nachträglich ändert;
– wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
– wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung von SwissCCS liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
3.3 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SwissCCS und dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verkauft noch verpfändet werden. SwissCCS ist berechtigt, ihren Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von SwissCCS mitzuwirken.
3.4 Lieferschein
Der Kunde erhält mit jeder Lieferung einen Lieferschein von Produkten, welcher über die gelieferte Ware und die Menge Auskunft gibt.
3.5 Lieferannahme
Der Kunde hat ausgelieferte Produkte und/oder Dienstleistungen unmittelbar nach dem Erhalt auf ihre Vollständigkeit und allfällige Mängel zu überprüfen (siehe auch 4.1).
3.6 Chargen- und Verfalldaten, Produkteigenschaften
Soweit SwissCCS dem Kunden Chargen- und Verfalldaten übermittelt, so übernimmt SwissCCS keinerlei Haftung für die Vollständig- und Richtigkeit dieser Angaben. Ausschlaggebend sind in jedem Fall ausschliesslich die konkreten Angaben des Herstellers auf der jeweiligen Packung.
Ebenso wird für allenfalls übermittelte Produkteigenschaften keinerlei Haftung für Vollständig- und Richtigkeit dieser Angaben übernommen.
Ausschlaggebend sind in jedem Fall die konkreten Angaben des Herstellers (beispielsweise in der Packungsbeilage oder im Betriebshandbuch).
3.7 Verfall bei Abwesenheit des Kunden
Der Kunde hat bei einer anstehenden Lieferung proaktiv mitzuteilen, wenn er die Ware nicht entgegennehmen kann auf Grund von Abwesenheit. Bei Abwesenheit des Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung kann SwissCCS keinesfalls für eine nicht-fachgerechte Lagerung des Produktes verantwortlich gemacht werden. Der Kunde trägt in einem solchen Fall ausdrücklich das Warenverfallsrisiko (die Ware gilt als angenommen).
4. Beanstandungen/Retouren/Mängel
4.1 Beanstandungen
Beanstandungen müssen schriftlich innert 5 Tagen nach Erhalt der Ware an SwissCCS erfolgen. Mit unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt.
4.2 Retouren
Nach besonderer schriftlicher Absprache können Kunden gelieferte Praxis- und Laborbedarfsartikel innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Grundes an SwissCCS zurückgeben, sofern die Ware original verpackt, in einwandfreiem und wiederverkäuflichem Zustand ist. SwissCCS entscheidet nach freiem Ermessen über die definitive Rücknahme. Bei positivem Entscheid wird dem Kunden für die zurückgesandte Ware eine Warengutschrift ausgestellt. Eine Auszahlung in Geld ist ausgeschlossen. Die Kosten für die Retournierung der Ware trägt der Kunde. Besorgungsaufträge sowie Geräte und Mobiliar können nicht zurückgenommen werden. Eine Rücknahme von gekühlten Waren, Sterilprodukten, In-Vitro-Diagnostik-Tests, Nahrungsergänzungsmitteln, Medikamenten sowie Betäubungsmitteln ist aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen nicht möglich. Gutschriften sind in diesen Fällen ausgeschlossen. SwissCCS ist jederzeit berechtigt, auf bestimmte Artikel eine individuelle Retourenregelung zu definieren.
4.3 Mängel
Bei Mängeln an Produkten jeglicher Art, macht die SwissCCS von Ihrem Recht der Mangelbehebung, Austausch und oder Reparatur gebrauch. Dazu wird der SwissCCS ein ausreichende Frist zur Behebung eingeräumt. Eine Wandelung von Mängeln wird hiermit explizit ausgeschlossen.
4.4 Entsorgung
Für die Entsorgung von Medizinprodukten stellt SwissCCS die branchenüblichen Gebühren der anerkannten Entsorgungsfirmen in Rechnung.
5. Bestell- und Preissystem
5.1 Bestellsystem
Bestellungen können bei SwissCCS entweder telefonisch, schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax), per Internet (www.swissccs.com) oder mittels Scanner-System vorgenommen werden.
5.2 Es besteht keine Verpflichtung von SwissCCS, Bestellungen im Einzelfall anzunehmen. SwissCCS kann Kunden und Bestellungen ohne Begründung jederzeit ablehnen.
5.3 Preisbestimmung
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusiv Mehrwertsteuer und weiteren Abgaben sowie ohne irgendwelche Abzüge.
Die Fakturierung erfolgt zu den im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preisen. Der Kunde kann jederzeit über Internet (www.swissccs.com) die aktuellen Preise abrufen oder bei SwissCCS anfragen. Publizierte Kataloge, Flyer und andere Produkte (Print, Internet etc.) dienen der Information und stellen keine verbindlichen Offerten dar. Wenn in einzelnen Fällen die Preise inkl. MwSt. angegeben werden müssen, werden diese speziell angezeigt.
5.4 Lieferkosten
Die Lieferkosten sind in den Preisen nicht inbegriffen und können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Für Sendungen unter CHF 200.- Nettowarenwert kann dem Kunden eine Pauschale in Rechnung gestellt werden. Diese Kleinmengenpauschale beträgt CHF 15.-.
Bei Ab-Werk-Lieferungen („Direktlieferungen“) werden unabhängig vom Auftragswert die Lieferkosten in Rechnung gestellt.
Lieferkosten für Mobiliar werden nach Aufwand weiterverrechnet.
Wird eine Bestellung von der SwissCCS aus technischen oder logistischen Gründen in mehrere Sendungen aufgeteilt (z. B. infolge Rückstands), berechnet SwissCCS die Versandkosten nur einmal.
SwissCCS behält sich das Recht vor, Ware per Nachnahme oder auf Vorauszahlung zu versenden.
5.5 Preisänderung
SwissCCS kann ihre Preise und Konditionen für Produkte und Dienstleistungen jederzeit und ohne Vorankündigung ändern.
5.6 Annullation
Annullierungen von Bestellungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der SwissCCS. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erwachsen sind, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Rechnungs- und Zahlungssystem
6.1 Rechnungsstellung
SwissCCS erstellt mindestens einmal pro Monat Rechnung für sämtliche gelieferten Produkte sowie die erbrachten Dienstleistungen, ausser es liegt mit dem Kunden eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vor.
Der Kunde kann innert 10 Tagen begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Unterlässt er dies, gilt die Rechnung als akzeptiert. Mit Beendigung des Vertrages werden alle ausstehenden und noch nicht bereits fälligen Beträge sofort zur Zahlung fällig.
6.2 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfristen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung kann ein Verzugszins von 5% p.a. in Rechnung gestellt werden.
Zur teilweisen Deckung ihrer Mahn- und Inkassokosten stellt SwissCCS pro Mahnung CHF 10.- zuzüglich Versandkosten in Rechnung.
Mit der Aufgabe einer Bestellung akzeptiert der Kunde ausdrücklich die Preisgestaltung von SwissCCS und verpflichtet sich, die ausgestellten Rechnungen mit allfälligen Zusatzkosten (beispielsweise Lieferkosten) vollumfänglich im Rahmen der Zahlungsfrist zu begleichen.
6.3 Folgen des Zahlungsverzuges
Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, kann SwissCCS die Erbringung sämtlicher Leistungen sofort ohne weitere Ankündigung gemäss Ziffer 5.1 unterbrechen und/oder bereits abgelieferte Ware zurückfordern, weitere Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen, Sicherheiten wie Bankgarantien, Debitorenzessionen verlangen, Anträge des Kunden ablehnen und/oder den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen.
Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die SwissCCS durch den Zahlungsverzug entstehen, wie namentlich Administrativ- und Mahngebühren, Verzugszinsen, Anwalts- und Gerichtskosten.
Die SwissCCS ist bei Zahlungsverzug berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen.
6.4 Verrechnungsausschluss
Der Kunde kann Gegenforderungen mit Forderungen von SwissCCS ohne deren schriftliche Zustimmung nicht verrechnen. Weiter berechtigen Mängelrügen oder Gegenforderungen nicht zum Aufschub oder zur Minderung der Zahlung. Ebenso sind Garantierückbehalte nicht statthaft.
7. Haftung / Übergang von Nutzen und Gefahren
7.1 Haftung
SwissCCS haftet nur für Schäden, die dem Kunden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von SwissCCS entstanden sind.
Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens in der maximalen Höhe der Zahlungen des Kunden aus dem entsprechenden Vertrag beschränkt.
Jede weitere Haftung (insbesondere indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2 Übergang von Nutzen und Gefahr
Erfolgt die Lieferung durch ein externes Transportunternehmen, so gehen mit Übergabe an das externe Unternehmen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über.
Liefert SwissCCS die Produkte und/oder Dienstleistungen durch den eigenen Lieferdienst oder einen Lieferdienst mit Beteiligung von SwissCCS, so gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe an den Kunden auf den Kunden über.
8. Gewährleistung bei technischen Produkten
Bestand, Dauer und Inhalt der Gewährleistung für technische Produkte (z.B. medizintechnische Produkte) richten sich ausschliesslich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nach den Gewährleistungsvorschriften von SwissCCS.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind in jedem Fall Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, auf unsachgemässen Verbrauch und auf mangelnde oder falsche Pflege zurückzuführen sind, und/oder wenn der Kunde oder Dritte unsachgemässe Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde SwissCCS beim Auftreten von Mängeln nicht umgehend informiert.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche, wenn die Produkte nicht gemäss Herstellerangaben gelagert und behandelt wurden.
SwissCCS haftet insbesondere nicht für Mängel, die infolge unsachgemässer Verwendung (beispielsweise Verwendung von nicht SwissCCS-konformen, oder nicht von SwissCCS empfohlenen und/oder bezogenen Verbrauchs- oder Verschleissartikel) entstanden sind.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eintreffen der Lieferung am vereinbarten Ort. Im Fall von Installationsleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem ein Grossteil der Funktionalität eines Systems oder Produkts vorliegt.
Verbrauchsmaterialien (z.B. Reagenzien) und Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
9. Datenschutz und Geheimhaltung
Der Kunde willigt ein, dass SwissCCS im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit Daten erhebt, speichert und bearbeitet und zu Marketingzwecken verwendet.
SwissCCS gibt ohne Einwilligung des Kunden nicht anonymisierte Statistikdaten nur an Dritte weiter, wenn dies für die Abwicklung von Verträgen zwischen dem Kunden und dem betreffenden Dritten benötigt wird oder wenn SwissCCS aufgrund des geltenden Rechts dazu verpflichtet ist.
Informationen, die SwissCCS dem Kunden zwecks Vertragserfüllung überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke des Kunden verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
10. Gesundheitsrechtliche Vorschriften
Bestimmte Produkte von SwissCCS dürfen nur an Kunden geliefert werden, welche über eine entsprechende Praxis- bzw. Betriebs-, Berufsausübungs- oder eine andere behördliche Bewilligung verfügen. Die Abgabekompetenzen und somit auch der Bezug von Produkten sind über die nationalen und die kantonalen Vorschriften geregelt.
Ob die erforderlichen Bewilligungen vorliegen, wird von SwissCCS bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen geprüft oder bei der Behörde nachgefragt. Der Kunde wird SwissCCS unverzüglich über jeden Umstand informieren, welcher seine Praxis- oder Betriebsbewilligung beeinträchtigt.
Jeder Kunde ist selber dafür verantwortlich, dass er die an ihn gestellten Voraussetzungen für die Abgabe oder den Gebrauch der von ihm bestellten Produkte erfüllt. SwissCCS übernimmt hierfür keine Haftung.
11. Sicherheitstechnische Kontrolle medizintechnischer Produkte und Verwendungszweck
11.1 Sicherheitstechnische Kontrolle medizinischer Produkte
Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die im Zusammenhang mit der Anwendung von medizintechnischen Produkten anfallenden Pflichten – gemäss den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen (vgl. u.a. Instandhaltung, Meldung schwerwiegender Vorkommnisse, die Wiederaufbereitung und Abänderung etc.). Ausgenommen bleiben jene Fälle, in welchen SwissCCS sich vertraglich verpflichtet hat, die Wartung und Instandhaltung vorzunehmen.
11.2 Verwendungszweck
Die Produkte (im Speziellen Reagenzien) sind ausschliesslich zur Verwendung am Standort des Kunden vorgesehen. Der Kunde verpflichtet sich, Produkte (im Speziellen Reagenzien) auf Grund von regulatorischen Auflagen (beispielsweise Einhaltung der Kühlkette, Rückverfolgbarkeit und weitere) nicht an Dritte weiterzugeben, ausser es liegt eine schriftliche Vereinbarung mit SwissCCS vor (im Falle eines Wiederverkäufers).
12. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
SwissCCS behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
13. Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
Die anderen Artikel bleiben davon unberührt gültig.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alle Rechtsbeziehungen zwischen SwissCCS und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der SwissCCS.
Für Kunden mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland gilt der Sitz von SwissCCS auch als Betreibungsort. SwissCCS behält sich das Recht vor, den Kunden auch beim Gericht seines Wohnsitzes bzw. Sitzes oder bei einem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
SwissCCS Distribution AG
Mettlenbachstrasse 29
CH-8617 Mönchaltorf
Switzerland
www.swissccs.com
Datum: 20.10.2020 Version 1.0